Impfberechtigung in der Kinder- und Jugendhilfe im Ehren- und Hauptamt

20.05.2021

Seit dem 15.05.2021 sind auch "Personen, die in Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe und in Schulen, tätig sind" in Sachsen-Anhalt impfberechtigt (gem. § 4 Abs.  1 Nr. 8 CoronaImpfV). Dies betrifft auch explizit ehrenamtlich Tätige, die Erläuterungen auf der Website des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Integration wurden entsprechend angepasst (https://ms.sachsen-anhalt.de/themen/gesundheit/aktuell/coronavirus/coronavirus-impfen/faq-schutzimpfungen/#c271818)

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